STUNDENZETTEL: EHEGATTENARBEITSVERHÄLTNIS MUSS AUSREICHEND BELEGT WERDEN

Unternehmer und Arbeitgeber haben es manchmal nicht leicht bei der Personalsuche: Die Qualifikation, die Gehaltvorstellungen und die weichen Faktoren wie Zuverlässigkeit, Loyalität, Zielstrebigkeit und Leistungsfähigkeit sind zu berücksichtigen bei der Entscheidung, mit wem ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird. Dass bei diesen Überlegungen gelegentlich auch der Ehegatte in Betracht gezogen wird, liegt gar nicht so fern. Denn es gibt kein Verbot, seine Ehefrau oder seinen Ehemann einzustellen.

Allerdings legt das Finanzamt in diesen Fällen immer ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Inwiefern ist das Arbeitsverhältnis fremdüblich und inwiefern wird es überhaupt durchgeführt? Denn dem Finanzamt ist durchaus bekannt, dass solche Arbeitsverhältnisse mitunter fingiert werden, um steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Vorteile zu erlangen. Unternehmer, die ihre Ehepartner einstellen, sollten sich dieses Problems bewusst sein. Denn der Nachweis, dass alles seine Ordnung hat, obliegt dem Arbeitgeber.

Das musste auch ein Obergerichtsvollzieher aus Rheinland-Pfalz erfahren, der für seinen Geschäftsbetrieb unter anderem seine Ehefrau beschäftigte. Zunächst war er vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit dem Abzug der Lohnkosten als Werbungskosten (üblicherweise handelt es sich hierbei um Betriebsausgaben, bei einem Obergerichtvollzieher ausnahmsweise um Werbungskosten) gescheitert, da keine Stundennachweise der Ehefrau vorlagen. Im Folgejahr 2014 scheiterte er mit der Klage, weil die mittlerweile angefertigten Stundenzettel nicht aussagekräftig genug waren.

Denn das Arbeitsverhältnis war ohne feste Arbeitszeiten vereinbart worden. Die Ehefrau konnte quasi kommen, wann sie wollte. Lediglich Stundenzettel, auf denen aber nicht dokumentiert war, was für Arbeiten sie erledigt hatte, sollten der Nachweis für die erbrachte Arbeitszeit sein. Das allerdings, so das FG, ist nicht genug und eignet sich daher nicht als Nachweis. Ein außenstehender Dritter konnte nicht erkennen, ob die Ehefrau tatsächlich gearbeitet hat. Daher erkannte das FG das Arbeitsverhältnis als Ganzes nicht an. Die Lohnaufwendungen wurden gestrichen und der Obergerichtsvollzieher musste erheblich mehr Einkünfte versteuern.

Hinweis: Der Obergerichtsvollzieher wollte sich nicht geschlagen geben und hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Fall wird daher noch einmal vom Bundesfinanzhof bewertet werden. Wir werden Sie dann über den Ausgang des Verfahrens informieren.

 

 


Veröffentlicht am: 12. November 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer