VORHANDENSEIN EINES WASSERFAHRZEUGS: UMSATZSTEUER-ANWENDUNGSERLASS ERNEUT ANGEPASST

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt ergänzt und insbesondere zum Zeitpunkt des Vorhandenseins eines Seeschiffs Stellung genommen. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Das BMF hat sich bereits im Oktober 2017 im Hinblick auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs mit der Frage beschäftigt, wann Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt steuerbefreit sind. Im Fokus des damaligen Schreibens standen die Steuerbefreiungen für bestimmte Dienstleistungen, zum Beispiel Be- und Entladedienstleistungen, die für den Verfügungsberechtigten dieser Ladung erbracht wurden.

Aufgrund zahlreicher Zweifelsfragen aus der Praxis wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass im September 2018 angepasst. Es blieben jedoch weitere Fragen offen. Daher hat sich das BMF aktuell zum Zeitpunkt des Vorhandenseins eines Seeschiffs geäußert und führt aus, dass ein Wasserfahrzeug ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als „vorhanden“ anzusehen sei.

Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn für vor dem 01.07.2019 ausgeführte Umsätze die bisher geltende Rechtslage angewendet wird. Es sind also keine Rechnungsberichtigungen für das Jahr 2018 und das 1. Halbjahr 2019 notwendig.


Veröffentlicht am: 12. August 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer