VERZICHT AUF PFLICHTTEILSANSPRUCH: IM GEGENZUG GEZAHLTE VERSORGUNGSLEISTUNGEN SIND NICHT ALS SONDERAUSGABEN ABZIEHBAR
Wer lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen zahlt, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen. Dies gilt nach dem Einkommensteuergesetz unter anderem für Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder mit der Übertragung eines mindestens 50%igen Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen Pflichtteilsanspruch nicht nach der vorgenannten Regelung abzugsfähig sind.
Geklagt haben Kinder, die von ihrem Vater im Jahr 2012 ein Waldgrundstück und zwei Mietobjekte geerbt hatten. Ihre Stiefmutter verzichtete gegen Zahlung eines monatlichen Betrags von 3.500 EUR auf die ihr zustehenden Pflichtteilsansprüche. Die Kinder leisteten die monatlichen Zahlungen aus den Erträgen des geerbten Grundbesitzes und machten sie in ihrer Feststellungserklärung als Sonderausgaben geltend.
Der BFH urteilte jedoch, dass ein Sonderausgabenabzug weder nach neuer noch nach alter Rechtslage zulässig war. Nach neuer Rechtslage schied ein Abzug aus, da kein begünstigtes Vermögen wie beispielsweise ein (Teil-)Betrieb oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen worden war. Das Waldgrundstück gehörte keinem forstwirtschaftlichen Betrieb an und auch die beiden Vermietungsobjekte waren nicht als begünstigtes Vermögen einzustufen. Auch nach alter Rechtslage kam kein Sonderausgabenabzug in Betracht, da die Zahlungen an die Stiefmutter nicht dem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Sonderrechtsinstitut der „Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen“ zugeordnet werden konnten.