VERDOPPELTES KINDERKRANKENGELD: LEISTUNGEN UNTERLIEGEN DEM PROGRESSIONSVORBEHALT

Rückwirkend zum 05.01.2021 hat die Bundesregierung die Zahl der Tage verdoppelt, an denen Eltern Kinderkrankengeld zusteht. Pro Elternteil lassen sich danach 20 Tage pro Kind und für Alleinerziehende 40 Tage pro Kind in Anspruch nehmen. Bei mehreren Kindern können insgesamt maximal 45 bzw. 90 Kinderkrankentage beansprucht werden.

Das Kinderkrankengeld ersetzt in der Regel 90 % des Nettogehalts. Es kann von Arbeitnehmern bei der Krankenkasse beantragt werden, wenn diese ihr krankes Kind zu Hause betreuen und deshalb nicht arbeiten können. Dies gilt aber nur für Kinder, die unter zwölf Jahre alt und gesetzlich mitversichert sind.

Im Corona-Jahr 2021 wird das Kinderkrankengeld auch dann gezahlt, wenn das Kind oder die Kinder – ohne krank zu sein – aufgrund der Pandemie-Maßnahmen zu Hause betreut werden müssen, wenn also Schulen oder Kitas geschlossen sind oder die Behörden empfehlen, die Kinder zu Hause zu betreuen. Das von Eltern bezogene Kinderkrankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber als Lohnersatzleistung – wie das Eltern- oder das Kurzarbeitergeld – dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht den persönlichen Steuersatz, der für die übrigen Einkünfte gilt.

Erhalten Mütter oder Väter Lohnersatzleistungen wie das Kinderkrankengeld von mehr als 410 EUR pro Jahr, sind sie zudem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Summe des Kinderkrankengeldes muss im Mantelbogen unter „Einkommensersatzleistungen“ eingetragen werden. Eltern wird von ihrer zuständigen Krankenkasse automatisch eine „Bescheinigung für das Finanzamt“ ausgestellt, aus der die Höhe des gezahlten Kinderkrankengeldes hervorgeht. Zudem werden die Daten über ausgezahlte Lohnersatzleistungen von den Krankenkassen elektronisch an die zuständigen Finanzämter gemeldet, so dass die Daten dort maschinell abgeglichen werden können.


Veröffentlicht am: 12. April 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer