VERSCHÄRFUNGEN BEI DER STRAFBEFREIENDEN SELBSTANZEIGE

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion haben sich die Finanzminister der Länder auf eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Straffreiheit einer Steuerhinterziehung durch eine sog. Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung) verständigt. Danach soll ab 1. Januar 2015 insbesondere Folgendes gelten:

  • Generell soll künftig die Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre (bei „einfacher“ Steuerhinterziehung bisher 5 Jahre) ausgeweitet werden; der Steuerpflichtige muss dann für die vergangenen 10 Jahre die Einkünfte vollständig nacherklären und die Steuern nachentrichten, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
  • Bislang tritt Straffreiheit ab einem Hinterziehungsbetrag von über 50.000 Euro je Tat (z.B. die verkürzte Einkommensteuer für ein Jahr) nur ein, wenn zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von 5 % des hinterzogenen Steuerbetrages entrichtet wird. Ab 2015 sollen höhere gestaffelte Zuschläge gelten:
    Hinterziehungsbetrag (je Tat)Zuschlag
    über 25.000 € bis 100.000 €10 %
    über 100.000 € bis 1.000.000 €15 %
    über 1.000.000 €20 %
  • Künftig ist auch die Zahlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.

Da das Gesetz erst ab dem 1. Januar 2015 wirksam werden soll, wäre eine Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige noch bis Ende 2014 unter den derzeit geltenden „Bedingungen“ möglich.


Veröffentlicht am: 17. Dezember 2014
Veröffentlicht in: Allgemein, Gesetzesänderungen