LEISTUNGSEMPFÄNGER ALS „BAULEISTENDER“

Grundsätzlich hat ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, die dabei entstehende Umsatzsteuer als Steuerschuldner an das Finanzamt abzuführen. In den in § 13b UStG genannten Ausnahmefällen wird die Steuerschuldnerschaft allerdings auf den Leistungsempfänger – also den Kunden bzw. Auftraggeber – übertragen, wenn dieser ebenfalls ein Unternehmer ist (sog. Reverse-Charge-Verfahren).

Dieses Verfahren kommt insbesondere für Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern in Betracht. Es wird auch bei Bauleistungen inländischer Unternhemer angewendet, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger ebenfalls Bauleistungen erbringt; das gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezogen wird. Der Bundesfinanzhof hatte die Anwendung von § 13b UStG bei Bauleistungen zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung seinerseits direkt zur Ausführung einer Bauleistung verwendet.

Durch eine Gesetzesänderung wird diese Rechtsprechung suspendiert: Für ab 1. Oktober 2014 ausgeführte Bauleistungen spielt es für die Anwendung des § 13b UStG keine Rolle mehr, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich für eigene Bauleistungen verwendet. Entscheidend ist , dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, d.h., wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes in Form von Bauleistungen tätigt. Der Nachweis kann durch eine bei Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung des Finanzamts des Leistungsempfängers erbracht werden.

Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Gebäudereinigungsleistungen. Der Nachweis, dass der Leistungsempfänger als Unternehmer nachhaltig ebenfalls Gebäudereinigungsleistungen ausführt, kann durch eine Bescheinigung nach gleichem Vordruck wie bei Bauleistungen erfolgen.


Veröffentlicht am: 15. Dezember 2014
Veröffentlicht in: Allgemein, Gesetzesänderungen