ABZUGSVERBOT FÜR KOSTEN DER ERSTEN BERUFSAUSBILDUNG ALS WERBUNGSKOSTEN VERFASSUNGSWIDRIG?

Aufwendung für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium können lediglich bis zum Höchstbetrag von 6.000,00 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Werbekostenabzug ist nur möglich, wenn die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet; in allen anderen Fällen kommt der Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht (vgl. §9 Abs. 6 EStG). Die Beschränkung gilt nur für die erste Berufsausbildung; die Aufwendungen für eine zweite oder weitere Ausbildung können im Rahmen der §9 Abs. 1 EStG unbeschränkt als (vorgenommene) Werbungskosten angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof hält diese Abzugsbeschränkung für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind auch die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und deshalb als Werbekosten zu berücksichtigen. Die Aufwendungen dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Durch den Ausschluss vom Werbekostenabzug wird das verfassungspflichtige Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt. Der zulässige (auf 6.000,00 Euro begrenzte) Sonderausgabenabzug ist insbesondere bei Studenten regelmäßig wirkungslos, weil diese während des Studiums über keine eigene Einkünfte verfügen und einer Verlagerung in andere Jahre, anders als bei vorweggenommenen Werbekosten, nicht möglich ist.


Veröffentlicht am: 1. Januar 2015
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile