VERLUSTABZUGSVERBOT BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN BIS 2015 VERFASSUNGSWIDRIG

Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft können dann verloren gehen, wenn Gesellschaftsanteile von einem dritten erworben werden. Werden
innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Kapitalanteile auf den Erwerber übertragen, entfällt der Verlustabzug vollständig; bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % wird der Verlustabzug der Gesellschaft anteilig gekürzt (vgl. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG).

Diese Regelung ist jetzt vom Bundesverfassungsgericht (siehe Beschluss vom 29. März 2017 2 BvL 6/11) für verfassungswidrig erklärt worden. Nach Auffassung des Gerichts besteht für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften (mit oder ohne „schädlichem“ Beteiligungserwerb) kein sachlicher Grund; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft ändere sich nicht durch eine bloße Anteilsübertragung. Auch die Gefahr vermeintlicher missbräuchlicher Gestaltungen („Mantelkauf“) sei eher abstrakt und rechtfertige keine derart willkürliche Regelung.


Veröffentlicht am: 13. Juli 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile