AUFWENDUNGEN FÜR DIE ERNEUERUNG EINER EINBAUKÜCHE IN EINER VERMIETETEN WOHNUNG
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 3. August 2016 IX R 14/15, BStBl 2017 II S. 437 und Informationsbrief Februar 2017 Nr. 4) hatte entschieden, dass Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie – auch soweit Spüle und Herd betroffen sind – nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können. Die Einbauküche ist vielmehr als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen und über eine 10-jährige Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.
Die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 16. Mai 2017 – IV C 1 – S 2211/07/10005, BStBl 2017 I S. 775) will diese neue Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen anwenden. Für „Erstveranlagungen“ bis einschließlich des Verwaltungszeitraums 2016 lässt es die Finanzverwaltung auf Antrag zu, wenn bei der vollständigen Erneuerung einer Einbauküche nach der bisherigen Rechtsauffassung verfahren wird, wonach die Spüle und ggfs. der Herd als Bestandteile des Gebäudes beurteilt und der Ersatz anteilig als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen behandelt werden können.