STEUERBEFREIUNG FÜR SANIERUNGSERTRÄGE NEU GEREGELT
Der Bundesfinanzhof (siehe Urteil vom 28. November 2016 GrS 1/15,
BStBl 2017 II S. 393, sowie Informationsbrief Mai 2017 Nr. 5) hatte die
bisherige Praxis zur regelmäßigen Steuerbefreiung von Gewinnen aus dem Erlass von betrieblichen Schulden zum Zweck der Sanierung eines Unternehmens als rechtswidrig beurteilt. Daraufhin hat der Gesetzgeber eine neue Regelung zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen getroffen (vgl. hierzu BGBl 2017 I S. 2076).
Gewinne aus einem Schuldenerlass können danach (wie bisher) von der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden, wenn u.a. die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens und die Sanierungseignung des betrieblichen Schuldenerlasses nachgewiesen werden. Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass im Sanierungs- und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte (z.B. Teilwertabschreibungen) gewinnmindernd ausgeübt sowie (sämtliche) bestehenden Verlustverrechnungspotentiale, Verlustvorträge etc. „verbraucht“ werden (für den „Verlustverbrauch“ ist eine bestimmte Reihenfolge gesetzlich vorgeschrieben,
siehe § 3a Abs. 3 EStG n.F.).
Die neue Vorschrift gilt grundsätzlich erstmals in den Fällen, in denen
betriebliche Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017
erlassen wurden, es sei denn, dem Betroffenen sind bereits entsprechende Billigkeitsmaßnahmen (Steuererlass, Stundung) gewährt worden
(vgl. 3 52 Abs. 4a EStG n.F.).