VERFAHRENSRECHT: BESCHEIDÄNDERUNG NACH ERLEDIGUNGSERKLÄRUNGEN
Stellen Sie sich das einmal vor: Bei Ihnen findet eine Betriebsprüfung statt, bei der das Finanzamt zu einem Ergebnis kommt, mit dem Sie nicht einverstanden sind. Ihre Klage dagegen ist erfolgreich. Und dann finden Sie im geänderten Bescheid einen Rechen- bzw. Übernahmefehler des Finanzamts, der zu einer höheren Steuerlast führt. Das Finanzamt weigert sich aber, den Fehler zu korrigieren. Was nun? Ob das Finanzamt in solch einem Fall den Bescheid noch einmal ändern muss oder nicht, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu entscheiden.
Der Kläger war Geschäftsführer und alleiniger Komplementär einer Kommanditgesellschaft. Im Jahr 2009 fand eine Betriebsprüfung statt, nach der die Umsatzsteuer für 2005 und 2006 korrigiert wurde. Hiergegen legte der Geschäftsführer Einspruch ein, woraufhin die Umsatzsteuer in beiden Bescheiden – allerdings nur geringfügig – herabgesetzt wurde.
Dagegen erhob er Klage. In der mündlichen Verhandlung erklärte sich das Finanzamt bereit, die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zu ändern. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und das Finanzamt änderte die Bescheide wie vereinbart. Kurz darauf legte der Kläger Einspruch gegen den geänderten Bescheid für 2006 ein und begehrte eine weitere Minderung, da er erst jetzt einen Rechen- bzw. Übernahmefehler entdeckt hatte. Doch das Finanzamt lehnte ab, weil man sich ja bereits geeinigt hatte, dass die Hauptsache erledigt ist (mittels sogenannter Erledigungserklärungen).
Das FG gab dem Kläger recht: Im geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006 hatte das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze tatsächlich zu hoch angesetzt.
- Die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen standen der durch den Kläger beantragten Änderung nicht im Weg.
- Bei dem nicht nachvollziehbaren Rechen- bzw. Übernahmefehler handelt es sich um eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit. Und offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist berichtigt werden. Im Streitfall war dem Finanzamt bereits bei der Betriebsprüfung eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die anschließend in den Bescheid übernommen wurde. Somit ist das Finanzamt zur Änderung des bestandskräftigen Bescheids verpflichtet.
- Auch kann sich das Finanzamt nicht auf den Ablauf der Festsetzungsfrist berufen, da zum Zeitpunkt des Einspruchs die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. Durch die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 lief die Festsetzungsfrist nicht ab.