UNSICHERE LEISTUNGSERBRINGUNG: VORSTEUERABZUG AUSGESCHLOSSEN
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug für eine Anzahlung ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Anzahlung gewusst hat, dass die Leistung voraussichtlich nicht erbracht wird.
Hier ging es um eine GmbH & Co. KG, die als Besitzunternehmen und Organträgerin der QM GmbH fungierte. Die GmbH produzierte und verkaufte Lacke für die industrielle Verarbeitung und unterhielt weltweit Tochtergesellschaften. 2008 geriet die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Um den Erhalt der insolvenzbedrohten Unternehmensgruppe zu sichern, stellte die GmbH einen Antrag auf Bewilligung von EU-Fördermitteln und gab diesen Auftrag an eine Firma (CCF) weiter. Zusätzlich schloss die GmbH einen Vertrag mit der CCF über Dienstleistungen zur Administrierung öffentlicher Fördermittel.
Im Zuge einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt der GmbH den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der CCF vom 09.12.2008 über 104.500 EUR für betriebswirtschaftliche Beratungen zur Fördermittel-Administration. Diese wurde bezahlt, enthielt jedoch eine ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID). Eine korrekte USt-ID erhielt die GmbH erst ca. neun Monate später per E-Mail.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich ist bei einer Anzahlungsrechnung die gesondert ausgewiesene Vorsteuer abzugsfähig, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Der Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung bekannt ist, dass die Dienstleistung voraussichtlich nicht erbracht wird. Im Streitfall war die für die Zahlung der Pauschale zu erbringende Leistung weder in der Rechnung noch im Vertrag konkret bezeichnet. Zudem hätte der Geschäftsführer der GmbH aufgrund der Tatsache, dass die Gelder Bestechungszwecken dienen sollten, wissen müssen, dass die tatsächliche Vermittlung von Fördermitteln unsicher war.
Der Vorsteuerabzug scheiterte ferner am fehlenden Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die unzutreffende USt-ID sowie der fehlende Leistungszeitraum seien unbeachtlich. Ausschlaggebend sei die fehlende Angabe des Umfangs und der Art der Leistung.
Hinweis: Bitte prüfen Sie bei Erhalt von Eingangsrechnungen, ob der Umfang und die Art der Leistung dort konkret ausgewiesen sind. Sofern diese Angaben unvollständig sind und sich auch nicht aus anderen Dokumenten ergeben, empfiehlt es sich, umgehend eine korrigierte Rechnung anzufordern.