BEFÖRDERUNG VON PERSONEN IM SCHIENENBAHNFERNVERKEHR: ERMÄSSIGTER STEUERSATZ

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 21.01.2020 ein Schreiben zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Schienenbahnfernverkehr veröffentlicht. Der Steuersatz für die Beförderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 (BGBl I, 2886) nun auch für den Personenfernverkehr auf 7 % abgesenkt.

Die Finanzverwaltung erläutert in ihrem aktuellen Schreiben die Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes. Zudem werden die Auswirkungen der Absenkung des Steuersatzes für die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, insbesondere in Bezug auf Anwendungsbeginn und Steuerausweis, ausführlich dargestellt. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist demnach auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 vollzogen worden sind.

Das BMF-Schreiben enthält ferner einige Übergangsregelungen, um die Umstellung auf den ermäßigten Steuersatz zu erleichtern. Grundsätzlich gilt für sämtliche Einzelfahrkarten und Zeitkarten mit Geltungsdauer seit dem 01.01.2020 der ermäßigte Steuersatz. Entsprechende Übergangsregelungen sind für stichtagsübergreifend gültige Fahrausweise, Bahn-Tix und Rail&Fly sowie den Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen und anderen Rechnungen geschaffen worden. Das BMF stellt hiermit klar, dass keine Rechnungsberichtigung der Schienenbahnverkehrsunternehmen gegenüber Leistungsempfängern in diesen Übergangsfällen besteht.

Hinweis: Die Änderungen sind zum 01.01.2020 in Kraft getreten.


Veröffentlicht am: 13. März 2020
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer