UMSATZSTEUERPAUSCHALIERUNG BEI LANDWIRTEN: KEIN VERSTOSS GEGEN DAS EU-RECHT
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mitgeteilt, dass sie die Umsatzsteuerpauschalierung in der Landwirtschaft nach wie vor als rechtskonform ansieht. Ferner ließ sie verlauten, dass eine Änderung der umsatzsteuerlichen Sonderbehandlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht geplant sei.
Aufgrund des gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission sowie der Kritik des Bundesrechnungshofs hat die Bundesregierung die Umsatzsteuerpauschalierung von landwirtschaftlichen Betrieben überprüft.
Die Umsätze eines Landwirts unterliegen bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Nach dieser Regelung kann ein Landwirt Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Diese Besteuerung führt dazu, dass ein Landwirt keine Umsatzsteuer abführen muss. Der gewerbliche Abnehmer von land- und forstwirtschaftlichen Produkten erhält jedoch einen Vorsteuerabzug, was eine Subvention vonseiten des Staates darstellt. Deutschland wendet diese Pauschalregelung standardmäßig für alle Landwirte, auch für Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, an.
Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2016 ca. 275.000 landwirtschaftliche Betriebe, von denen ca. 181.000 (66 %) von der Möglichkeit der Umsatzsteuerpauschalierung Gebrauch machten. Die Bundesregierung hat nunmehr die Methode zur Berechnung der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte überprüft und erachtet diese nach wie vor als rechtskonform.
Hinweis: Die EU-Kommission forderte Deutschland bereits am 08.03.2018 auf, die Vorschriften zur Durchsatzbesteuerung der Umsätze von Landwirten mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.