KEIN VORSTEUERABZUG: BLOSSE GATTUNGSBEZEICHNUNG AUCH IM NIEDRIGPREISSEGMENT UNZUREICHEND
Das Finanzgericht Münster hat kürzlich entschieden, dass auch bei Textilien im Niedrigpreissegment die bloße Gattungsbezeichnung keine ordnungsmäßige Leistungsbeschreibung darstellt. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der betroffene Unternehmer führte einen Großhandel mit Textilien, die importiert bzw. exportiert wurden. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus diversen Rechnungen aufgrund mangelhafter Warenbezeichnung. In den Rechnungen wurden die Waren lediglich mit Stichworten wie „Blusen“, „Jacken“, „Pullover“, „T-Shirts“, „Tops“ oder „Röcke“ bezeichnet. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, dass im Textilgroßhandel, insbesondere im Niedrigpreissektor, detailliertere Bezeichnungen nicht handelsüblich seien.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Eine Rechnung müsse Angaben tatsächlicher Art enthalten, die eine Identifizierung der Leistung ermöglichten, um eine mehrfache Abrechnung der Leistung auszuschließen. Die Waren hätten demnach präziser umschrieben werden müssen (Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe, ggf. Artikel- oder Chargennummer). Die Angabe derartiger Merkmale sei auch im Niedrigpreissektor zumutbar.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.