UMSATZSTEUERBETRUG: UMKEHR DER STEUERSCHULDNERSCHAFT IN AUSNAHMEFÄLLEN GESTATTET

Der EU-Rat hat am 02.10.2018 einem Vorschlag zugestimmt, der befristete Ausnahmen von den üblichen Mehrwertsteuerregeln vorsieht. Der Vorschlag wurde durch die EU-Kommission im Dezember 2016 auf Ersuchen der besonders vom Mehrwertsteuerbetrug betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt. Diese Mitgliedstaaten können nun eine befristete generelle Umkehr der Mehrwertsteuerschuldnerschaft anwenden.

Voraussetzung dafür ist, dass bei einem Mitgliedstaat der Anteil des Karussellbetrugs an der Mehrwertsteuerlücke 25 % beträgt. Ferner wird die generelle Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausschließlich auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen oberhalb eines Schwellenwerts von 17.500 EUR je Umsatz und nur bis zum 30.06.2022 sowie unter sehr strengen technischen Voraussetzungen anwendbar sein. Der betreffende Mitgliedstaat muss zudem angemessene und effiziente elektronische Berichtspflichten für alle Steuerpflichtigen einrichten, insbesondere für diejenigen, auf die das Verfahren angewandt wird.

Die generelle Umkehr der Steuerschuldnerschaft muss vom Mitgliedstaat beantragt werden und kann nur angewandt werden, wenn der Antrag vom EU-Rat genehmigt worden ist.

Die Richtlinie dient zunächst als Zwischenlösung, solange die Beratungen über ein neues und endgültiges Mehrwertsteuersystem, bei dem Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Bestimmungsland besteuert werden, noch andauern. Ziel ist es, den Mehrwertsteuerbetrug, der die nationalen Haushalte der EU-Mitgliedstaaten ca. 50 Mrd. EUR pro Jahr kostet, zu bekämpfen.

Hinweis: Auf der Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ ist eine Einigung erzielt worden. Die Richtlinie wird voraussichtlich ohne Aussprache angenommen, sobald das Europäische Parlament Stellung genommen hat.


Veröffentlicht am: 13. Dezember 2018
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer