BEGÜNSTIGUNG VON SCHAUSTELLERUMSÄTZEN: FREIZEITPARKS PROFITIEREN NICHT VOM 7%IGEN UMSATZSTEUERSATZ
Für Schaustellerumsätze sieht das Umsatzsteuergesetz einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Freizeitparks diese Steuerbegünstigung nicht für ihre Eintrittsgelder nutzen – diese unterliegen also weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.
Geklagt hatte der Betreiber eines Freizeitparks aus Baden-Württemberg, der seine Eintrittsgelder teilweise dem 7%igen Umsatzsteuersatz unterwerfen wollte. Der BFH lehnte jedoch ab und verwies zunächst einmal darauf, dass der Betreiber mit der Verschaffung der Eintrittsberechtigungen eine einheitliche Leistung erbracht hatte. Eine künstliche Aufspaltung in mehrere (teils ermäßigt zu besteuernde) Leistungen kam somit nicht in Betracht. Die Einheitlichkeit der Leistung ergab sich nach Gerichtsmeinung aus dem Umstand, dass es dem Durchschnittsverbraucher gerade auf die Kombination verschiedener Angebote im Freizeitpark ankomme.
Auf die einheitliche Leistung war der reguläre Umsatzsteuersatz anzuwenden, weil der Betreiber kein Schausteller im Sinne der Ermäßigungsvorschrift war. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nur Schausteller begünstigt, die ein Reisegewerbe betreiben, nicht aber ortsgebundene Schaustellerunternehmen. Diese Einschränkung sei auch nicht gleichheitswidrig, da herumreisende Schausteller einen erhöhten Aufwand durch den Abbau, Aufbau und schnelleren Verschleiß ihrer Anlagen sowie Reise- und Beförderungskosten zu tragen hätten.
Nach Gerichtsmeinung ist der Ausschluss von ortsgebundenen Schaustellerunternehmen von der Steuerbegünstigung auch unionsrechtlich zulässig, weil sich der nationale Gesetzgeber mit seinen getroffenen Regelungen in den Grenzen des Europarechts bewegt hat.