ÜBUNGSLEITERPAUSCHALE: EHRENAMTLICHER VERSICHERTENBERATER IST NICHT PÄDAGOGISCH TÄTIG
Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren Tätigkeiten können bis zu 2.400 EUR pro Jahr steuerfrei bezogen werden. Die Gewährung dieser Übungsleiterpauschale erfordert nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber eine pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit.
Geklagt hatte eine Pensionärin, die in ihrem Ruhestand ehrenamtlich als Versichertenberaterin und Mitglied eines Widerspruchsausschusses einer Rentenversicherung tätig war. Für diese Tätigkeiten hatte sie im Jahr 2012 eine Entschädigung von 7.788 EUR erhalten, von der sie in ihrer Einkommensteuererklärung die Übungsleiterpauschale in Abzug bringen wollte. Sie argumentierte, dass sie als „Betreuerin“ tätig sei, da sie hilfsbedürftige Personen zu bestehenden Rentenansprüchen berate. Es gehe also um Wissensvermittlung, so dass ihre Tätigkeit pädagogisch geprägt sei.
Der BFH folgte dieser Argumentation jedoch nicht und urteilte, dass sowohl eine begünstigte Tätigkeit als Betreuerin als auch eine gesetzlich begünstigte „vergleichbare Tätigkeit“ eine pädagogische Ausrichtung und einen direkten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen voraussetzen. Die Tätigkeit als Versichertenberaterin ist nach Gerichtsmeinung nicht pädagogisch ausgerichtet, weil sie letztlich nur die Unterstützung bei Vermögens- und Finanzfragen umfasst; im Vordergrund steht dabei nicht die Förderung der geistigen Fähigkeiten. Auch die Tätigkeit im Widerspruchsausschuss der Rentenversicherung lässt sich nach Auffassung des BFH nicht unter die Übungsleiterpauschale fassen, weil sie zur Selbstverwaltung der Versicherung gehört und ebenfalls keinen pädagogischen Charakter hat.
Hinweis: Der BFH gestand der Frau für ihre Tätigkeiten lediglich die niedrigere Ehrenamtspauschale (derzeit 720 EUR pro Jahr) zu, die weiter gefasst ist und für zahlreiche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt (z.B. für Vereinskassierer, Platzwarte, Amateurschiedsrichter). Die Bundesrichter verwiesen allerdings darauf, dass die Pauschale auch bei mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten insgesamt nur einmal pro Jahr abgezogen werden darf.