GLEICHGESCHLECHTLICHE PAARE: EHEGATTENSPLITTING RÜCKWIRKEND MÖGLICH

Es war ein langer Kampf: Nachdem im Jahr 2001 als vorübergehende Legitimierung gleichgeschlechtlicher Paare das Lebenspartnerschaftsgesetz ins Leben gerufen worden war, wurde den Partnern im November 2017 auch die Möglichkeit eröffnet, eine Ehe einzugehen. Nach den Regelungen der Rechtsgrundlage Eheöffnungsgesetz ist für die Rechte und Pflichten von eingetragenen Lebenspartnerschaften, die in eine Ehe umgewandelt werden, der Tag maßgeblich, an dem sie ihre Lebenspartnerschaft haben eintragen lassen. Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Ehegatten also die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Eintragung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) klagte ein Paar, das seine Partnerschaft bereits 2001 eintragen und im Jahr 2017 in eine Ehe umwandeln ließ. Der Unterschied zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe bestand steuerrechtlich insbesondere darin, dass Lebenspartnern der in den meisten Fällen günstigere Splittingtarif verwehrt wurde. Die Kläger beantragten aufgrund der Regelungen des Eheöffnungsgesetzes nun jedoch die ab 2001 rückwirkende Änderung ihrer Steuerbescheide und die Gewährung der Zusammenveranlagung mit Splittingtarif.

Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab, da die Steuerbescheide beider Ehegatten bis einschließlich 2012 bestandskräftig beschieden worden waren. Die Richter des FG vertraten hingegen die Auffassung, dass die rückwirkende Umwandlung in eine Ehe auch dazu führe, dass die Steuerbescheide aufgrund eines sogenannten rückwirkenden Ereignisses zu ändern waren. Der Eintritt rückwirkender Ereignisse führt im Steuerrecht grundsätzlich dazu, dass Steuerbescheide für beliebig weit zurückliegende Zeiträume geändert werden können.


Veröffentlicht am: 12. November 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer