TYPISCHE BERUFSKLEIDUNG: SCHWARZER ANZUG EINES TRAUERREDNERS ALS BERUFSKLEIDUNG

Kleidung dient in der zivilisierten Welt in der Regel dazu, nicht nackt herumzulaufen, sich gegen Wind und Wetter zu schützen oder einfach gut auszusehen. Das wissen auch die Richter an den Finanzgerichten und die Beamten im Finanzamt. Kleidung trägt man allerdings üblicherweise auch während der Arbeit. Und deshalb sind, obwohl Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften als Werbungskosten oder Betriebsausgaben das Einkommen und die Steuerlast mindern, die Kosten für „bürgerliche“ Kleidung nicht abzugsfähig.

Als Ausnahme sind Aufwendungen für typische Berufskleidung zum Abzug zugelassen, also für Arbeitsschutzschuhe, Schutzhelme, den „Blaumann“ oder Ähnliches. Auch eher exotische Kleidung wie der Frack eines Oberkellners oder der schwarze Anzug eines Pfarrers oder Leichenbestatters gehört zu der Kategorie typische Berufskleidung. In diese Kategorie wollte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) auch ein Trauerredner seinen Anzug eingeordnet wissen. Denn eine Trauerrede kann man schließlich nur dann angemessen halten, wenn eine entsprechende Kleidung das Bild abrundet.

Doch die Richter des FG lehnten den Antrag des Mannes ab. Zwar gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Thema „typische Berufskleidung“, aber kein Urteil zu Trauerrednern. In der Gesamtschau war für das FG jedoch klar, dass hier eine Aufteilung der Aufwendungen in privat und beruflich veranlasste nicht in Frage kommt. Ein objektiver und sachlich gerechtfertigter Aufteilungsmaßstab lässt sich nicht feststellen. Der hauptsächliche Grund für die Ablehnung bestand darin, dass ein schwarzer Anzug eben keine „typische Berufskleidung“ ist. Vermutlich trägt der Großteil der Trauergäste ebenfalls einen solchen Anzug – eine Unterscheidung oder Abhebung von anderen ist daher nicht gegeben.

Hinweis: Der BFH hat schon eine Vielzahl von unterschiedlichen Fällen entschieden, an die sich das Finanzamt in der Regel hält. Demnächst kommt wahrscheinlich ein Urteil über Trauerredner hinzu – der Kläger hat nämlich Revision gegen das Urteil das FG eingelegt. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.


Veröffentlicht am: 14. Januar 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer