VERÄUSSERUNG VON MITEIGENTUMSANTEILEN: ANPASSUNG DES UMSATZSTEUER-ANWENDUNGSERLASSES

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 23.05.2019 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung der Veräußerung von Miteigentumsanteilen veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Februar 2016 entschieden, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Gegenstand keine sonstige Leistung darstellt, sondern als Lieferung einzustufen ist. Er hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, da diese nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der BFH verweist hierzu auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2005.

Die geänderte Rechtsprechung des BFH wurde nunmehr vom BMF übernommen. Das BFH-Urteil wird in Kürze auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn für Leistungen, die vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt ausgeführt werden, von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.


Veröffentlicht am: 15. Juli 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer