TEILZAHLUNGEN BEI ABFINDUNGEN

Finanzverwaltung akzeptiert neue Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs

Die Zahlung von Abfindungen bzw. Entlassungsentschädigungen kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses höhere (Lohn-)Einkünfte erzielt, als dies bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Fall wäre. Derartige „zusammengeballte“ Ein-
künfte können für einkommensteuerliche Zwecke rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden, wodurch ein eventueller Progressionseffekt abgemildert wird (vgl. § 34 Abs. 1 EStG). Diese sog. Fünftel-Regelung kommt allerdings grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Abfindung in einer Summe ausgezahlt wird. Teilleistungen (z.B. eine Restzahlung im Folgejahr)
waren bislang nur dann unschädlich, wenn diese im Verhältnis zur Hauptleistung „geringfügig“ sind.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 13. Oktober 2015 IX R 46/14 (BStBl 2016 II S. 214) hatte dies dahingehend konkretisiert, dass bei einer Teilzahlung von höchstens 10 % der Hauptleistung die Fünftel-Regelung auf die Abfindung angewendet werden kann. Ebenfalls unschädlich ist nach Auffassung des Gerichts eine Teilleistung, wenn diese niedriger ist als die durch Anwendung der Fünftel-Regelung auf die Hauptzahlung entstehende Steuerermäßigung.

Die Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 04. März 2016 –
IV C 4 – S 2290/07/ 10007 BStBl 2016 I S. 277) wendet diese Rechtsprechung ab sofort in allen noch offenen Fällen an.


Veröffentlicht am: 6. April 2016
Veröffentlicht in: Gerichtsurteile