NACHTRÄGLICHE SCHULDZINSEN EINES MIETOBJEKTES – VERWENDUNG EINER KAPITALLEBENSVERSICHERUNG ZUR TILGUNG

Schuldzinsen für ein Vermietungsobjekt können auch nach dessen
Veräußerung unter bestimmten Voraussetzungen weiter als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht (siehe hierzu auch Info Oktober 2015). Ist in die Finanzierung der Immobilie ggfs. eine Kapitallebensversicherung einbezogen werden, war bisher offen, inwiefern eine Verpflichtung zur Schuldentilgung durch
Verwendung der Versicherungssumme besteht.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (vom 16. September 2015 IX R 40/14 (BStBl 2016 II S. 78) entschieden, dass zum “Veräußerungserlös“, der zur Schuldentilgung zu verwenden ist, grundsätzlich auch eine vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung zählt, wenn diese im Rahmen der Finanzierung z. B. zur Tilgung des Restdarlehens vorgesehen war. Es besteht aber keine Verpflichtung zur vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags, um den Rückkaufswert zur Tilgung zu verwenden. Allerdings muss die Versicherung weiterhin der Absicherung des verbliebenen Darlehensrestbetrags dienen; dies gilt auch für Um- oder Anschlussfinanzierungen.


Veröffentlicht am: 31. März 2016
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile