STEUERERMÄSSIGUNG FÜR HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN
Aufwendungen für eine Senioren-Residenz
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 %, maximal 4.000 Euro der Aufwendungen als Steuerermäßigung abgezogen werden, wenn diese im Haushalt erbracht werden (vgl. § 35a Abs. 4 EStG). Entsprechendes gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit die Aufwendungen mit denen für eine Haushaltshilfe vergleichbar sind.
Von den Kosten für eine Senioren-Residenz wurden anteilige Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz wurde dagegen bisher von der
Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 BStBl 2014 I S. 75 RZ. 7 sowie die Anlage dazu) abgelehnt, weil die entsprechende Leistung – die Rufbereitschaft – nicht
unmittelbar in der Wohnung erbracht wird.
Dem ist der Bundesfinanzhof (Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14) jetzt entgegengetreten. Die Leistung gelte sehr wohl als haushaltsnahe Dienstleistung, weil sie für den Haushalt geleistet wird. Es muss sich für die Steuerermäßigung lediglich um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12 BStBl 2014 II S. 882 und Informationsbrief Januar 2016 Nr. 3). Das Ausführen der Leistung im Haushalt ist nicht (mehr) erforderlich.