KONTENABRUFVERFAHREN: (FINANZ-)BEHÖRDEN KÖNNEN BANKDATEN ABRUFEN

Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden können die Kontostammdaten von Bürgern über ein gesetzlich vorgesehenes Kontenabrufverfahren einsehen.

Erfasst werden alle inländischen Konten und Wertpapierdepots. Zu den einsehbaren Daten gehören die Kontonummer, das Eröffnungs- und Auflösungsdatum eines Kontos sowie der Vor- und Nachname, die Adresse und das Geburtsdatum des Kontoinhabers, der Verfügungsberechtigten oder der wirtschaftlich Berechtigten.

Hinweis: Kontobewegungen oder Kontostände können hingegen nicht direkt abgerufen werden. Die Kontoabfrage gibt also nur Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand Konten oder Depots unterhält.

Die Kontostammdaten dürfen von den Behörden zu unterschiedlichen Zwecken eingesehen werden, zum Beispiel zur Gewährung von Sozialhilfe, Wohngeld und BAföG und zur Überprüfung der Angaben in der Steuererklärung.

Hinweis: Die Kreditinstitute erhalten von den Abrufen keine Kenntnis. So soll sichergestellt werden, dass sie keinen Anlass für eigene Ermittlungen erhalten und beispielsweise die Kreditwürdigkeit ihres Kunden aufgrund häufiger Behördenabfragen auf den Prüfstand stellen.

Führt das Finanzamt eine Kontenabruf durch, informiert es den Steuerbürger darüber im Voraus, sofern dies für die Ermittlungen nicht nachteilig ist. Wurde das Amt fündig und stellt der Bürger seine Kontoinformationen daraufhin nicht zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Bank sogar die Kontoauszüge mit den Kontoständen und Kontobewegungen anfordern.

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des anlassbezogenen Kontenabrufverfahrens in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt. Im Jahr 2016 wurden insgesamt 245.535 Abfragen von den Behörden durchgeführt, im Jahr 2017 stieg die Zahl auf 520.662.


Veröffentlicht am: 12. November 2018
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten