STRAFVERTEIDIGUNGSKOSTEN: KEIN WERBUNGSKOSTENABZUG BEI VORWURF DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS

Als Werbungskosten bezeichnet man Aufwendungen, die direkt mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammenhängen. Hierunter sind zum Beispiel Fahrt- und Reisekosten, Aufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwendungen und Ausgaben für Fortbildungen oder Fachliteratur zu fassen. Geben Sie in Ihrer Steuererklärung solche Kosten an, wird Ihr steuerpflichtiges Einkommen idealerweise verringert und die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber zu viel abgeführt hat, wird Ihnen erstattet.

Wie das Finanzgericht Münster (FG) festgestellt hat, können Strafverteidigungskosten zwar ausnahmsweise Werbungskosten sein, in der Regel aber nicht – und bei Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs vermutlich nie. Damit Strafverteidigungskosten als Werbungskosten anerkannt werden, müssen ganz enge Voraussetzungen erfüllt sein: Die (vermeintlich) strafbare Handlung muss in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sein. Das heißt, sie muss ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Auf die Schuldfrage kommt es hierbei übrigens nicht an. Kosten im Zusammenhang mit zu Unrecht erhobenen Vorwürfen sollten in der Regel ohnehin erstattet werden.

Im Streitfall waren die Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt: Ein Betreuer, der sich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs zweier betreuter Frauen erfolgreich erwehren konnte, musste dennoch Kosten von über 12.000 EUR für Anwälte tragen. Denn diese hatten ein höheres Honorar veranschlagt, als erstattungsfähig war. Diese Kosten sind nach dem Urteil des FG aber keine Werbungskosten, weil die Handlungen, wegen derer der Betreuer angeklagt wurde, nämlich die Aufnahme körperlichen oder gar sexuellen Kontakts, absolut nicht zu seinen beruflichen Pflichten gehören.


Veröffentlicht am: 13. Februar 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer