EU-MEHRWERTSTEUERSYSTEM: VIER SCHNELLE LÖSUNGEN

Die EU-Finanzminister haben aktuell einige wichtige Entscheidungen zur Mehrwertsteuer in der EU getroffen. Diese sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Der EU-Rat hat drei kurze Gesetzgebungsakte angenommen, durch die einige der Mehrwertsteuervorschriften der EU angepasst werden sollen. Es handelt sich dabei um vier schnelle Lösungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen.

Ein Gesetzgebungsakt betrifft die vereinfachte steuerliche Behandlung von Konsignationslagern. Das gilt für den Fall, in dem ein Verkäufer Gegenstände in ein Lager verbringt, das einem ihm bekannten Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Es müssen dabei zusätzliche Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten erfüllt werden.

Zudem hat der EU-Rat festgelegt, dass die Kenntnis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Erwerbers eine zusätzliche Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen sein wird. Künftig darf ein Lieferant die Steuerbefreiung nur anwenden, wenn der Erwerber, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsmitgliedstaat ansässig ist, über eine gültige USt-IdNr. verfügt und diese dem Lieferanten auch mitteilt.

Um mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung der mehrwertsteuerlichen Behandlung von sogenannten Reihengeschäften zu schaffen, werden hierfür einheitliche Kriterien in die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) aufgenommen. Das gilt für den Fall, dass ein Gegenstand in der Kette „geliefert“, dabei aber unmittelbar vom ersten Lieferanten zum letzten Erwerber transportiert wird.

Im Zusammenhang mit der Änderung der MwStSystRL werden einheitliche Nachweise für die Anwendung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen in die Durchführungsverordnung eingefügt. Sofern diese Nachweise vorliegen, wird einheitlich in allen Mitgliedstaaten vermutet, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt ist. Die nationalen Nachweismöglichkeiten sollen jedoch weiterhin genutzt werden können.

Hinweis: Die neuen Vorschriften gelten, bis ein neues Mehrwertsteuersystem eingeführt wird. Die Beratungen über ein endgültiges Mehrwertsteuersystem dauern derzeit weiter an.

 

 


Veröffentlicht am: 13. Februar 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer