BETREIBER VON ELEKTRONISCHEN MARKTPLÄTZEN: BMF VERÖFFENTLICHT BESCHEINIGUNG

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.12.2018 ein Schreiben zur Bescheinigung des Handels auf elektronischen Marktplätzen veröffentlicht.

Durch die Einführung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird der neue § 22f in das Umsatzsteuergesetz eingeführt. Dieser regelt die besonderen Pflichten der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

Betreiber elektronischer Marktplätze sollen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Dies betrifft alle Lieferungen, die in Deutschland beginnen oder enden, sowohl den rein inländischen Verkauf (deutsches Lager an deutsche Kunden) als auch grenzüberschreitende Verkäufe aus anderen EU-Staaten oder Drittstaaten, die unter den Anwendungsbereich fallen. Es spielt keine Rolle, ob der Nutzer ein Inländer ist.

Hierdurch wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit verschafft zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.

Das BMF hat in diesem Zusammenhang die entsprechenden Vordruckmuster (Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung und die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger) bekanntgegeben. Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt erstellt. Der Antragsteller kann das Vordruckmuster verwenden. Auch ein formloser Antrag, der die verlangten Angaben enthält, ist hier möglich. Der Antrag ist schriftlich per Post oder per E-Mail an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Hinweis: Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger ist längstens gültig bis zum 31.12.2021.


Veröffentlicht am: 13. Februar 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer