STEUERBEFREIUNG BEI FAHRSCHULEN: BESCHEINIGUNG DER LANDESBEHÖRDE ERFORDERLICH
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Fahrschullehrers als steuerbefreit zu bewerten waren.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Fahrschule, die in den Streitjahren 2011 bis 2015 in ihren Umsatzsteuererklärungen Umsätze aus der Fahrschullehrertätigkeit zum allgemeinen Steuersatz erfasst hatte. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass unter anderem Lehrgänge zur Ausbildung für die verschiedenen Fahrerlaubnisse diverser Klassen durchgeführt wurden. Der Prüfer war der Ansicht, dass die Umsätze steuerfrei und die erklärten Umsätze daher zu stornieren seien. Da der Fahrschullehrer jedoch Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt habe, schulde er diese, bis eine Rechnungsberichtigung erfolge.
Das Finanzamt erließ daraufhin geänderte Umsatzsteuerbescheide, mit denen ebenfalls der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde.
Das FG gab der Klage statt, sah jedoch keine Steuerbefreiung der getätigten Umsätze. Eine Umsatzsteuerbefreiung ist gegeben, wenn Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Zudem ist zwingend eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, in der bestätigt wird, dass diese Leistungen auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Aufgrund der fehlenden Bescheinigung der Landesbehörde sei die Steuerbefreiung ausgeschlossen, ebenso, weil die vom Finanzamt akzeptierte Bescheinigung (Fahrschulerlaubnisurkunde) den Anforderungen nicht genüge. Aus der Fahrschulerlaubnisurkunde gehe nicht hervor, dass die Lehrgänge auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiteten. Ferner seien für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof die Frage der Anerkennung von Fahrschulerlaubnissen als Bescheinigungen für eine Steuerbefreiung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausdrücklich offengelassen hat.