SCHEIDUNGSKOSTEN: KEIN ABZUG ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Bis einschließlich 2012 waren die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses als zwangsläufig anzusehen mit der Folge, dass sie im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden konnten. Nachdem der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen auch andere Zivilprozesskosten zum Abzug zuließ, kam es zu einer Gesetzesänderung mit Wirkung ab 2013. Danach sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, dass die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse bedroht sind (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG; siehe dazu Informationsbrief August 2016, Nr. 5). Daraufhin hat die Finanzverwaltung den Hinweis auf die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten aus den Verwaltungsregelungen gestrichen und die Kosten nicht mehr zum Abzug zugelassen.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16) hat mit einem aktuellen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach ab 2013 Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Der Begriff der Existenzgrundlage bezieht sich auf die wirtschaftliche Lebensgrundlage, diese sei im Fall der Scheidung regelmäßig nicht bedroht; dies gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn ein Festhalten an der Ehe eine starke Beeinträchtigung des Lebens darstellen würde.

Der Bundesfinanzhof führt in seiner Begründung weiter aus, dass dem Gesetzgeber auch bewusst war, dass Scheidungskosten vom Abzugsausschluss für Prozesskosten mitumfasst sind; andernfalls hätte er die vom Bundesrat (vgl. Bundesrats-Drucksache 302/1/12) vorgeschlagene Ausnahme in das Gesetz aufgenommen.


Veröffentlicht am: 11. September 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile