PRIVATE NUTZUNG BEI INANSPRUCHNAHME DES INVESTITIONSABZUGSBETRAGS

Durch einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) besteht die Möglichkeit, bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch ein Vorziehen der Abschreibungen eine Gewinnminderung und so eine frühere Steuerersparnis zu erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass das anzuschaffende Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, darf die private Nutzung nicht mehr als
10 % betragen. Bisher war nicht geklärt, welcher Zeitraum für diese Überprüfung maßgebend ist.

Beispiel:

Ein PKW wird im November 2016 angeschafft. Da er in 2016 noch für eine private Urlaubsreise verwendet wird, liegt der private Nutzungsanteil 2016 bei 40 %; im Jahr 2017 beträgt der private Nutzungsanteil nur 6 %.
Aber bezogen auf die Jahre 2016 und 2017 wird ein durchschnittlicher Nutzungsanteil von 8 % ermittelt.

Wäre der private Nutzungsanteil im Anschaffungsjahr maßgebend, wäre ein Investitionsabzugsbetrag im Beispielsfall nicht möglich. Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20. März 2017 – IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423, Rz 43) hat nun jedoch klargestellt, dass die private Nutzung im Anschaffungs- und im Folgejahr insgesamt zu beurteilen ist. Ein Investitionsabzugsbetrag käme daher im Beispielsfall in Betracht.


Veröffentlicht am: 29. August 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Tipps und Tricks