BETRIEBSAUSGABENABZUG BEI PAUSCHAL VERSTEUERTEN GESCHENKEN AN GESCHÄFTSFREUNDE – KEINE VERSCHLECHTERUNG
Der Bundesfinanzhof (siehe Urteil vom 30. März 2017 IV R 13/14, BStBl 2017 II S. 892) hatte entschieden, dass die Übernahme der Pauschalsteuer nach § 27b EStG für Geschenke, die einem Geschäftspartner zugewendet werden, ein „weiteres“ Geschenk darstellt. Dies hätte zur Folge, dass die Wertgrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Ergebnis niedriger wäre als der in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bestimmte Betrag von 35 Euro, weil die übernommene Pauschalsteuer einbezogen werden müsste.
Die Finanzverwaltung (siehe die Fußnote in BStBl 2017 II S. 892) hat jetzt mitgeteilt, dass sie diese für Unternehmen nachteilige Regelung nicht anwenden will. Das bedeutet, dass für den Betriebsausgabenabzug bzw. für die Einhaltung der 35 Euro-Grenze wie bisher weiterhin allein der Geschenkewert maßgebend ist.