SCHEIDUNGSKOSTEN ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN ABZUGSFÄHIG?

Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung ist die Zwangsläufigkeit der Ausgaben. Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass hierzu auch die Kosten eines Zivilprozesses gehören können, wurde das Gesetz geändert. Prozesskosten können danach ab 2013 nur noch ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn es sich um Aufwendung handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (siehe §33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Umstritten ist, ob Kosten für einen Scheidungsprozess – die bis 2012 regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden – auch nach der Gesetzänderung ab 2013 weiterhin geltend gemacht werden können.

Nachdem Finanzämter in der letzten Zeit die Berücksichtigung von Scheidungsprozesskosten abgelehnt haben, hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz dieser Praxis widersprochen. Nach Auffassung des Gerichts sind entsprechende Kosten zwangsläufig, weil es für einen Steuerpflichtigen existenziell sei, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Die unmittelbaren Kosten eines Scheidungsprozesses seien daher weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar.


Veröffentlicht am: 29. Januar 2015
Veröffentlicht in: Gerichtsurteile