AUFSTOCKUNG DES INVESTITIONSABZUGSBETRAGS ZULÄSSIG
Für geplante Investitionen können kleine und mittlere Betriebe bereits drei Jahre vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts (z. B. Kfz, Maschine) bis zu 40% der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen, wenn sie einen sog. Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.
Im Ergebnis wird damit die steuermindernde Wirkung der Abschreibungen vorgezogen. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, einmalig und endgültig im Jahr des Abzugs
getroffen werden muss.
Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt widersprochen. Wird z. B. zunächst nur ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20% geltend gemacht, können in den beiden Folgejahren weitere 20% (bis zum Höchstbetrag) in Anspruch genommen werden.