RECHT ZUM VORSTEUERABZUG: LEISTUNGSBESCHREIBUNG IN RECHNUNG MUSS HINREICHEND KONKRET SEIN

Unternehmer können nur dann einen Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen in der Rechnung die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2010 genügen allgemeine Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ allein nicht für eine hinreichende Leistungsbeschreibung, so dass der Empfänger der Leistungen bei solch „rudimentären“ Angaben keine Vorsteuer aus der Rechnung abziehen kann.

In einem aktuellen Fall hat der BFH jetzt aber entschieden, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn eine Leistung zwar nur mit „Trockenbauarbeiten“ beschrieben ist, die Bezeichnung sich jedoch auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. In diesem Fall geht der BFH von einer hinreichenden Leistungsbeschreibung aus, weil die konkreten Angaben zum Ort der Leistungserbringung die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, die erbrachten Leistungen zu überprüfen.

Der BFH verweist hier auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die erbrachte Dienstleistung zwar nach Umfang und Art präzisiert, jedoch nicht erschöpfend beschrieben werden muss.

Hinweis: Leistungsempfänger sollten ihre Eingangsrechnungen zur Absicherung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug stets zeitnah prüfen. Sie sollten vom Rechnungsaussteller eine möglichst aussagekräftige Leistungsbeschreibung einfordern und eine Berichtigung der Rechnung verlangen, wenn die Angaben zu dürftig ausfallen.


Veröffentlicht am: 13. März 2020
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer