RIESTER-VERTRAG: WANN LIEGT EINE SCHÄDLICHE VERWENDUNG DES ALTERSVORSORGEVERMÖGENS VOR?
Um im Alter genug Geld zur Verfügung zu haben, muss man selbst vorsorgen. Viele haben aus diesem Grund einen Riester-Vertrag abgeschlossen, der steuerlich gefördert wird. Damit man die Förderung er- und auch behält, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. So darf man sich etwa das angesparte Kapital nicht frühzeitig auszahlen lassen, es sei denn, das Geld wird auf einen neuen Vertrag eingezahlt. Aber was ist, wenn das Geld versehentlich vom Anbieter ausgezahlt wird? Ist das dann auch schädlich? Oder kann man es einfach wieder zurückzahlen? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste dies entscheiden.
Die Klägerin hatte einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Im Juni 2017 wies der Vertrag ein Guthaben von ca. 25.000 EUR auf. Zusammen mit ihrem Ehemann hatte die Klägerin ein Darlehen für ein Grundstück aufgenommen. Am 02.06.2017 beantragte sie bei der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (der Beklagten) die Gestattung der unschädlichen wohnwirtschaftlichen Verwendung des Guthabens durch Auszahlung auf das Darlehenskonto. Die Anbieterin zahlte das Guthaben aus dem Bausparvertrag ohne Bewilligung an die Sparkasse aus. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin ab, da das Vermögen bereits vor dem 30.06.2017 schädlich verwendet worden sei. Gleichzeitig erließ sie einen Bescheid über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags. Die Einsprüche der Klägerin waren erfolglos. Nach ihrer Ansicht können Fehler des Anbieters nicht dem Altersvorsorgesparer zugerechnet werden. Außerdem habe sie den ausgezahlten Betrag bereits am 11.07.2017 wieder auf den Vertrag zurückgezahlt.
Das FG gab der Klägerin nicht recht. Die Beklagte durfte die geleisteten Altersvorsorgezulagen und die gewährten Steuervergünstigungen zurückfordern. Die Voraussetzungen einer schädlichen Verwendung waren erfüllt. Es lag auch keine wohnungswirtschaftliche Verwendung vor, da das Darlehen nicht teilweise durch das angesammelte Kapital getilgt wurde. Eine schädliche Verwendung scheitert nicht schon durch einen Fehler des Anbieters. Dessen fehlerhaftes Verhalten muss sich die Klägerin zurechnen lassen, da sie ihn frei gewählt hat. Die schädliche Verwendung kann nicht durch eine Rückzahlung des ausgezahlten Guthabens rückgängig gemacht werden. Es gibt hierfür keine gesetzliche Grundlage. Die Klägerin muss daher den Rückzahlungsbetrag leisten.
Hinweis: Zu dieser Entscheidung ist eine Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig.