PROGRESSIONSVORBEHALT BEI KRANKENGELD VERFASSUNGSGEMÄSS
Von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahltes Krankengeld ist einkommensteuerfrei; es unterliegt aber – wie z. B. auch Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter- und Mutterschaftsgeld – dem Progressionsvorbehalt (§32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. B EStG). Danach werden die vorhandenen steuerpflichtigen Einkünfte regelmäßig höher besteuert, weil der anzuwendende Steuersatz so ermittelt wird, als wenn das Krankengeld steuerpflichtig wäre. Krankentaggeld aus einer privaten Versicherung ist ebenfalls steuerfrei, unterliegt aber nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Bundesfinanzhof hat diese Ungleichbehandlung als zulässige angesehen.
In einem neuen Urteil wurde diese Auffassung jetzt bestätigt. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenkasse und Krankentaggeld verstößt auch nach Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung im Jahr 2009 nicht gegen das Grundgesetz. Die steuerliche Ungleichbehandlung sei aufgrund der Unterschiedlichkeit der Versicherungssysteme zu akzeptieren.