MINDERUNG DES SONDERAUSGABENABZUGS UM RÜCKERSTATTUNGEN DER KRANKENKASSEN
Krankenkassenbeiträge zur Basisabsicherung sind in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähig. Das Finanzamt mindert grundsätzlich den Sonderausgabenabzug um Rückerstattungen der Krankenkassen, die ihm elektronisch gemeldet werden, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen (BMF-Schreiben vom 19. August 2013 – IV C 3 – S 2221/12/10010 (BStBl 2013 I S. 1087), Rz. 71 ff.).
Die Krankenkassen gewähren verschiedene Arten der Rückerstattung,
z. B. in Form von Beitragsrückerstattung bei Wahltarifen (§ 53 SGB V), als Prämie für die Mitgliedschaft oder auch als Bonusprogramm für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V). Nach einem ersten Finanzgerichtsurteil hat jetzt der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob auch „Bonuszahlungen“ den Sonderausgabenabzug mindern.
Im Streitfall hatte die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms 150 Euro für bestimmte Vorsorgemaßnahmen erhalten, dabei handelte es sich um Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten waren (z.B. Aufwendungen für Heilpraktiker,
Massagen, private Vorsorgeuntersuchungen, professionelle Zahnreinigung, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Fitnessstudio). Das Finanzgericht ging in diesem Fall nicht von einer Minderung des Sonderausgabenabzugs aus, weil die Erstattungen nicht auf die
Basisversorgung entfielen, denn diese Kosten sind überhaupt nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Die Krankenkasse bot auch eine pauschale Erstattung von 40 Euro für die Teilnahme am Bonusprogramm an; das Finanzgericht wies darauf hin, dass allenfalls diese Variante als Beitragsrückerstattung angesehen werden könne. Prämienzahlungen oder echte Beitragsrückerstattungen sind von dieser Rechtsprechung nicht betroffen und führen zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs.