AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN: UMFANG DER AUFWENDUNGEN FÜR BEHINDERTENGERECHTEN UMBAU EINER WOHNUNG
Umbaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können regelmäßig im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§33 EStG) steuerlich
geltend gemacht werden, soweit die Baumaßnahme durch eine Behinderung bedingt ist. Ein entsprechender Nachweis kann z. B. durch Vorlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens erfolgen. Zu berücksichtigen sind die entstandenen Aufwendungen nach Abzug der Erstattungen z. B. von
Krankenversicherungen, soweit die zumutbare Belastung überschritten wird.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch mit dem Umbau zusammenhängende Folgekosten zu den begünstigten
Aufwendungen gehören. Im Streitfall wurde die Dusche einer an Multipler Sklerose Erkrankten rollstuhlgerecht umgebaut. Nach dem Umbau war die Dusche bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar.
Das Finanzamt erkannte von den Gesamtkosten in Höhe von ca. 5.700 Euro lediglich die Aufwendungen für das neue Duschelement und Bodenarbeiten (ca. 500 Euro) an, nicht jedoch die Kosten für den Einbau einer größeren Duschtür, neuer Wandfliesen und Armaturen.
Dagegen sind nach Auffassung des Gerichtes sämtliche Aufwendungen – auch die notwendigen Folgekosten für Tür, Fliesen und Armaturen – als außergewöhnliche Belastungen zu beurteilen. Denn ohne behinderungsbedingten Umbau der Dusche wären diese Arbeiten gar nicht notwendig geworden. Eine „Sezierung“ der Baumaßnahmen in einzelne Aufwandsposten – wie vom Finanzamt vorgenommen – sei zu eng und nicht
praktikabel.