PRIVATES VERÄUSSERUNGSGESCHÄFT: ANTEILIGER WERTZUWACHS DES HÄUSLICHEN ARBEITSZIMMERS MUSS NICHT VERSTEUERT WERDEN

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs grundsätzlich als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Diese können auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert werden. Voraussetzung hierfür ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Die Finanzverwaltung hat bislang aber die Auffassung vertreten, dass bei diesen Immobilien der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Wertzuwachs besteuert werden müsse, da dieser Raum nicht zu Wohnzwecken diene.

Der Bundesfinanzhof ist dieser Ansicht nun jedoch entgegengetreten und hat entschieden, dass auch ein häusliches Arbeitszimmer eigenen Wohnzwecken dient und der Wertzuwachs dieses Raumes daher nicht besteuert werden darf. Nach Ansicht der Bundesrichter genügt es für die Annahme einer solchen Nutzung, dass das Gebäude zumindest auch selbst genutzt wird. Aus Wortlaut, Begründung und Zweck des Gesetzes ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuerfreistellung für selbstbewohnte Immobilien habe ausnehmen wollen.

Hinweis: Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für all diejenigen, die ihre selbstgenutzte Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist veräußert und darin über ein häusliches Arbeitszimmer verfügt haben. Es ist zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium nun seine entsprechende Weisung an die Finanzämter anpasst, so dass ein Steuerzugriff auf den Wertzuwachs des Arbeitszimmers künftig ausbleiben wird. Sofern Steuerzahler den Wertzuwachs noch versteuern sollen, sollten Sie auf diese Entscheidung verweisen.


Veröffentlicht am: 14. September 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer