GEWERBESTEUER BEI GRUNDSTÜCKSUNTERNEHMEN: GEMISCHT GENUTZTE GEBÄUDE SIND KEINE WOHNUNGSBAUTEN

Damit Grundbesitz des Betriebsvermögens nicht zugleich mit Grundsteuer und Gewerbesteuer belastet wird, dürfen Gewerbebetriebe bei der Berechnung ihres Gewerbeertrags (der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) eine pauschale Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts ihres betrieblichen Grundbesitzes vornehmen. Sogenannte Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, erhalten eine umfassendere gewerbesteuerliche Entlastung und können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Gleiches gilt für Unternehmen, die daneben noch Wohnungsbauten betreuen.

Hinweis: Durch diese sogenannte erweiterte Kürzung sollen kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Kapitalgesellschaften den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichgestellt werden.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren ist, wenn ein Unternehmen neben eigenem Grundbesitz gemischt genutzte Grundstücke bzw. Gebäude betreut. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH & Co. KG mehrere Tausend eigene Wohnungen betreut und daneben noch die Verwaltung von drei Wohn- und Geschäftshäusern übernommen, die im Eigentum einer anderen Gesellschaft standen. In diesen Häusern waren neben Wohnungen ein Büro, eine Fahrschule, ein Wohnheim und ein Hotel angesiedelt. Der gewerbliche Flächenanteil lag bei den Objekten zwischen 2 % und 18,5 % der Gesamtfläche.

Der BFH verwehrte die erweiterte Kürzung, da die drei Wohn- und Geschäftshäuser seiner Meinung nach keine Wohnungsbauten im Sinne des Gewerbesteuergesetzes waren. Erfasst würden von diesem Begriff nur Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienten. Das Gericht verwies für diese Auslegung unter anderem auf die Entstehungsgeschichte der Kürzungsvorschrift. Der Steuergesetzgeber habe die Betreuung von Wohnungsbauten als unschädliche Tätigkeit in das Gesetz aufgenommen, um die Schaffung von Wohnraum zu fördern.

Hinweis: Grundstücksunternehmen sollten also nicht nur unter rein wirtschaftlichen, sondern auch unter gewerbesteuerlichen Gesichtspunkten abwägen, ob sie die Verwaltung von (fremden) gemischt genutzten Objekten übernehmen. Hierzu empfiehlt es sich, frühzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen.


Veröffentlicht am: 14. September 2021
Veröffentlicht in: Gewerbesteuer