HÖCHSTBETRAG BEI NUTZUNG MEHRERER ARBEITSZIMMER

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. „Ausnahmsweise“ ist ein Abzug
jedoch möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, können Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro berücksichtigt werden; ein unbegrenzter Abzug kommt nur in Betracht, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Der Bundesfinanzhof hatte seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro personenbezogen anzu-
wenden ist, d.h., wenn sich z.B. ein Ehepaar ein Arbeitszimmer teilt; kommt der Höchstbetrag für jeden Ehepartner in Betracht (siehe dazu
Informationsbrief April 2017 Nr. 2). Die personenbezogene Anwendung des Höchstbetrags gilt auch, wenn eine Person mehrere Arbeitszimmer unterhält, und zwar für alle Arbeitszimmer zusammen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 VIII R 15/15).Es spielt dabei z.B. keine Rolle, ob zwei
Arbeitszimmer nacheinander (z.B. infolge eines Umzugs) oder parallel in verschiedenen Haushalten unterhalten werden; in diesen Fällen können die Arbeitszimmerkosten nur bis zu insgesamt 1.250 Euro pro Jahr als
Betriebsausgaben oder Werbungskosen abgezogen werden.


Veröffentlicht am: 23. August 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile