PENDLERPAUSCHALE: WIE VIELE ARBEITSTAGE DÜRFEN ANGEGEBEN WERDEN?

Arbeitnehmer können ihre arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Pendlerpauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer absetzen.

Hinweis: Maßgeblich für die Berechnung der Kilometer ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Wegstrecke). Der Arbeitnehmer kann aber eine längere Fahrtstrecke ansetzen, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Dass die längere Strecke verkehrsgünstiger war, kann dem Finanzamt beispielsweise durch Stau- und Baustellenmeldungen nachgewiesen werden, die in der Vergangenheit für die kürzeste Straßenverbindung ergangen sind.

Um zu ermitteln, für wie viele Arbeitstage die Pendlerpauschale in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann, sollten Arbeitnehmer von 365 Tagen zunächst die freien Wochenendtage abziehen. Dann bleiben etwa 260 Tage übrig. Hiervon müssen zusätzlich noch Feier-, Urlaubs- und Krankheitstage, Fortbildungszeiten, Dienstreisen und Betriebsausflüge in Abzug gebracht werden.

Hinweis: In der Praxis erkennen die Finanzämter bei Arbeitnehmern mit einer Fünftagewoche regelmäßig Pendelfahrten an bis zu 230 Arbeitstagen pro Jahr an (bei einer Sechstagewoche maximal an 280 Arbeitstagen). Es gilt aber der Grundsatz, dass die abgerechneten Arbeitstage den tatsächlichen Arbeitstagen entsprechen müssen.

Das Finanzamt wird insbesondere dann einen Nachweis der tatsächlichen Arbeitstage vom Arbeitnehmer anfordern, wenn in seiner Einkommensteuererklärung viele Arbeitstage geltend gemacht wurden und zugleich zahlreiche Fortbildungen (als Werbungskosten) oder hohe Krankheitskosten (als außergewöhnliche Belastungen) angefallen sind. In diesem Fall liegt nämlich nahe, dass der Arbeitnehmer wegen der Fortbildungen oder Krankheitsausfälle seltener im Betrieb war als angegeben. Den Nachweis der Arbeitstage kann der Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers erbringen. Ergibt sich eine Diskrepanz zwischen erklärten und tatsächlichen Arbeitstagen, droht dem Arbeitnehmer im äußersten Fall sogar ein Strafverfahren.


Veröffentlicht am: 14. April 2020
Veröffentlicht in: Einkommensteuer