EINKOMMENSTEUER: ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE EINES FEUERWEHRMANNS

In kleinen Gemeinden ist die freiwillige Feuerwehr eine wichtige Institution. Größere Gemeinden und Städte haben sogar eine Berufsfeuerwehr. Hier sind die Feuerwehrleute fest angestellt und einer Feuerwache zugewiesen. Wie ist es aber, wenn ein Feuerwehrmann auf mehreren Wachen eingesetzt werden kann? Wo ist dann seine erste Tätigkeitsstätte? Hat er in dem Fall überhaupt eine? Dies musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden.

Der Kläger ist Berufsfeuerwehrmann. Laut seinem Arbeitsvertrag konnte er an jedem neuen Arbeitstag alternativ an vier verschiedenen Einsatzorten in drei Gemeinden eingesetzt werden. Tatsächlich wurde er aber nur an einem dieser Einsatzsorte regelmäßig tätig. Der Kläger macht in seiner Einkommensteuererklärung die Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung und seinem Einsatzort als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die geringere Entfernungspauschale.

Vor dem FG bekam der Kläger recht. Die tatsächlichen Fahrtkosten können dann berücksichtigt werden, wenn die Feuerwache nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Die erste Tätigkeitsstätte wird vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise auch anhand quantitativer Kriterien. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig werden sollte. Laut seinem Arbeitsvertrag sollte der Kläger jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst aber an vier verschiedenen Einsatzstellen leisten. Es fehlt somit im Streitfall an einer dauerhaften Zuordnung zu einer der Einsatzstellen. Die aufgesuchte Feuerwache kann nicht als Einrichtung angesehen werden, an der der Kläger dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll, da der Arbeitgeber ihn von einem auf den anderen Tag auch an eine der anderen Einsatzstellen beordern kann. Ebensowenig soll der Kläger dauerhaft mindestens zwei volle Arbeitstage in der Woche bzw. ein Drittel seiner Arbeitszeit in dieser bestimmten Feuerwache tätig werden. Daher sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen.


Veröffentlicht am: 14. April 2020
Veröffentlicht in: Einkommensteuer