ERBSCHAFT: WIE VIELE SELBSTGENUTZTE WOHNUNGEN KÖNNEN STEUERFREI BLEIBEN?
Wenn Sie ein Wohnobjekt erben, dann ist dieses – vereinfacht gesagt – dann von der Erbschaftsteuer befreit, sofern der mit Ihnen verwandte Erblasser vorher darin gewohnt hat und Sie unverzüglich nach seinem Ableben Ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagern. Aber wie ist eigentlich „eine Wohnung“ definiert? Und was passiert, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod zwei Wohnungen genutzt hat? Sind dann gegebenenfalls beide von der Erbschaftsteuer befreit?
Dem Finanzgericht Köln (FG) lag die Klage eines Sohnes vor, dessen Mutter im Jahr 2015 verstorben war. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus. Darin nutzte die Erblasserin für sich und den Kläger zwei Wohnungen. Die Wohnung im Erdgeschoss (115 qm) war allerdings nicht räumlich mit der Wohnung im Obergeschoss (125 qm) verbunden. Nur über das gemeinschaftliche Treppenhaus waren die Wohnungen erreichbar. Beide wurden vom Kläger und seiner Mutter gemeinsam genutzt. In der Wohnung im Obergeschoss befanden sich die Schlafzimmer, ein Bad, die Küche und ein Wohnzimmer. Im Erdgeschoss waren zwei Arbeitszimmer, ein Wohnzimmer, ein Bad und eine Küche. Seit Oktober 2010 hielt sich die Erblasserin vor allem in der Wohnung im Obergeschoss auf. Nach dem Tod der Mutter behielt der Sohn Aufteilung und Nutzungsweise bei. Das Finanzamt gewährte ihm jedoch lediglich für die Wohnung im Obergeschoss eine Steuerbefreiung.
Das FG folgte der Ansicht des Klägers nicht, der die Wohnung im Erdgeschoss ebenfalls in die Steuerbefreiung einbezogen wissen wollte. Denn der Begriff „eine Wohnung“ ist nach dem Gesetz streng numerisch auszulegen. Eine Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Im Streitfall lagen aber zwei selbständige Wohnungen vor, von denen nur eine steuerbefreit sein kann.
Entgegen der Ansicht des Klägers ändert auch eine Begrenzung der Steuerbefreiung auf 200 qm nichts an dieser Auslegung. Denn der Wortlaut des Gesetzes, wonach die „Wohnfläche der Wohnung 200 qm“ nicht übersteigen darf, legt ganz eindeutig die Grenze fest. Durch die Verwendung des Singulars „der Wohnung“ kommt nämlich zum Ausdruck, dass sich die Flächenbegrenzung nur auf eine einzelne Wohnung erstreckt.