NOTLEIDENDE GESELLSCHAFTERDARLEHEN: ABZUG VON REFINANZIERUNGSZINSEN IM FOKUS
Nimmt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der zu mindestens 10 % an deren Stammkapital beteiligt ist, ein Darlehen bei einer Bank auf, um ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen veranlasst und können daher als Werbungskosten bei den (tariflich besteuerten) Kapitaleinkünften des Gesellschafters abgezogen werden. Das im Bereich der Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenabzugsverbot greift in diesem Fall nicht. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs gelten diese Grundsätze auch, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt.
Die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen können jedoch später unter das Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte fallen, wenn ein Wechsel des Veranlassungszusammenhangs eintritt. Das heißt konkret: Verzichtet der Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, kann dieser Schritt bewirken, dass die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen (bis zum Eintritt des Besserungsfalls) nicht mehr durch die Kapitalerträge aus dem Gesellschafterdarlehen, sondern fortan durch die Beteiligungserträge veranlasst sind. Dieser Wechsel tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch seinen Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken möchte.
Hinweis: Die durch Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen können zumindest zu 60 % abgezogen werden, wenn der (unternehmerisch beteiligte) Gesellschafter spätestens mit Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr des Forderungsverzichts die Anwendung des sogenannten Teileinkünfteverfahrens für die Dividende aus der Kapitalgesellschaft und die damit zusammenhängenden Werbungskosten beantragt.