NEUE BUCHFÜHRUNGSGRENZEN

Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte sind u. a. dann verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu machen, wenn ihr Betrieb
mindestens eines der in § 141 Abgabenordung genannten Größenmerkmale überschreitet. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz werden die Grenzbeträge für die Buschführungspflicht ab 2016 wie folgt angehoben:

Gewinn 60.000 Euro (bisher 50.000 Euro)

Umsatz 600.000 Euro (bisher 500.000 Euro)

Die neuen Grenzen sind erstmals auf Gewinne und Umsätze der nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahre anzuwenden. Nichtbilanzierende Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die über den alten, aber unterhalb der neuen Grenze liegen, werden vom Finanzamt allerdings nicht aufgefordert, ab dem Jahr 2016 Bücher zu führen.

Die Grenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG (sog. Ist-Versteuerung) von 500.000 Euro Gesamtumsatz wurde allerdings nicht angehoben. Auch die Wirtschaftswertgrenze von 25.000 Euro für die Land- und Forstwirtschaft gilt unverändert weiter.


Veröffentlicht am: 24. September 2015
Veröffentlicht in: Allgemein, Gesetzesänderungen