VEREINFACHUNGEN BEI SPENDEN FÜR FLÜCHTLINGE

Im Zuge der aktuellen Flüchtlingssituation hat die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der steuerlichen Behandlung von Spenden zugelassen. Danach gilt im Zeitraum vom 01. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 insbesondere Folgendes (vgl. BMF-Schreiben vom 22. September 2015 – IV C 4 – S. 2223/07/0015):

 

  • Für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen, Wohlfahrtsverbänden o.Ä. gilt ohne betragsmäßige Beschränkung (von normalerweise 200 Euro; § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV) ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Das bedeutet, dass als Nachweis für die steuerliche Anerkennung in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) der Bank bzw. der PC-Ausdruck bei Onlinebanking ausreicht.
  • Verzichten Arbeitnehmer auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns bzw. des Arbeitszeitguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto für Flüchtlingshilfe, werden diese Lohnteile nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der steuerliche Effekt ergibt sich somit durch eine geringere Lohnsteuer anstatt eines Spendenabzugs in der Einkommensteuer-Veranlagung.
  • Unternehmer, die als Sponsor entsprechende Hilfsaktionen, Veranstaltungen usw. unterstützen, können die Aufwendungen (unbegrenzt) als Betriebsausgaben geltend machen, wenn durch die Maßnahmen wirtschaftliche Vorteile erstrebt werden (siehe hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 – IV b 2 – S. 2144 – 40/98, BStBl 1998 I. S. 212).

 

Für Sachspenden aus dem Betriebsvermögen gibt es keine umsatzsteuerlichen Vergünstigungen, sie unterliegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer.


Veröffentlicht am: 15. Oktober 2015
Veröffentlicht in: Allgemein, Gesetzesänderungen