EINLEGUNG EINES EINSPRUCHS DURCH „EINFACHE“ E-MAIL ZULÄSSIG

Unternehmer und Selbständige müssen ihre Steuerdaten bzw. Steuer-
erklärung regelmäßig elektronisch an die Finanzbehörden übermitteln;
die Authentifizierung erfolgt dabei mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Einlegung eines
Einspruchs im Besteuerungsverfahren mittels eines einfachen elektronischen Dokuments (z.B. einer E-Mail) – anstatt eines papiergebundenen schriftlich eingelegten Einspruchs – zulässig ist; eine qualifizierte elektronische Signatur ist nach Auffassung des Gerichts hierfür nicht erforderlich.

Seit dem 1.August 2013 ist die Einspruchseinlegung durch eine einfache E-Mail auch gesetzlich zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat dies jetzt auch für Fälle bis Juli 2013 grundsätzlich anerkannt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass für eine eventuell nachfolgende Klage-
erhebung ein strengeres Verfahren gilt.


Veröffentlicht am: 10. September 2015
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile