NEBENKOSTEN BEI VERBILLIGTER WOHNUNGSVERMIETUNG

Bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden die erzielten Einnahmen um die dadurch verursachten Werbungs
kosten gemindert. Das gilt grundsätzlich auch bei verbilligter Vermietung von Wohnungen (z. B. an Angehörige). Beträgt die gezahlte Miete jedoch weniger als 66 % der „ortsüblichen“ Miete, wird der Werbungskostenabzug entsprechend anteilig reduziert (§ 21 Abs. 2 EStG) (Vgl. dazu auch
Info Oktober 2015).

Was unter „ortsüblicher“ Miete genau zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (siehe R 21.3 Satz 2 EStR) ist dies die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

 

Beispiel:  
 ortsüblichtatsächlich gezahlt
   
Kaltmiete500 €300 €
umlagefähige Nebenkosten200 €200 €
Summe700 €500 €
   
 

Danach beträgt die insgesamt gezahlte Miete mit 71 % mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, sodass die Werbungskosten zu 100 % abziehbar sind.

 

Demgegenüber hat ein Finanzgericht (FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2015 e K 2268/14 E.) die Kaltmiete ohne Nebenkosten als Vergleichsmaßstab angesehen. Im Beispiel würde dann die gezahlte Kaltmiete 300/500 = 60 % der ortsüblichen Kaltmiete betragen, sodass die Werbungskosten nur zu 60 % abzugsfähig wären. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. des BFH: IX R 44/15) anhängig.

 


Veröffentlicht am: 22. März 2016
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile